Förderverein der Lynar-Grundschule Berlin-Spandau e.V.
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Satzung des Fördervereins der Lynar-Grundschule Berlin-Spandau e. V.

Satzung des Fördervereins

der Lynar-Grundschule Berlin-Spandau e. V.

 

§ 1 – Vereinsname und Vereinssitz

a)      Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Lynar-Grundschule Berlin-Spandau e. V.“

b)      Er hat seinen Sitz in Berlin - Spandau, Lutherstr. 19-20, 13585 Berlin.

c)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

d)      Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin – Charlottenburg

e)      unter der Nummer VR 30 794 B eingetragen.

 

§ 2 - Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, durch einen Zusammenschluss von Eltern, Lehrern und Freunden die Lynar-Grundschule in jeder dem Verein geeignet erscheinenden Weise zu fördern. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. v. § 53 AO.

 

 

Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch

  1. ideelle und materielle Unterstützung der Lynar-Grundschule (§ 58 Nr. 1 AO)
  2. Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
  3. Ausstattung des Computerbereiches
  4. Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
  5. Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule
    (z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
  6. Außendarstellung der Schule
  7. Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
  8. Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
  9. Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen
  10. Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
  11. Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Gruppen
  12. Betrieb einer Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO
  13. Betrieb einer Schulbibliothek
  14. Gestaltung des Außengeländes
  15. Beschaffung von Spielgeräten
  16. ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.
  17. Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland
  18. Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern

 

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des        Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, der Verein ist selbstlos     tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des §3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 4 -Selbstlosigkeit entfällt

 

§ 5– Mitgliedschaft

a)       Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

b)      Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

c)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

d)      Der Austritt eines Mitgliedes ist zu jedem Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

e)      Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

f)        Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

g)      Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

h)      Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

 

§ 6 – Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine Mehrheit der in der Mitglieder-versammlung anwesenden Mitglieder von 2/3 notwendig.

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

 

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Veranstaltungen
  3. Spenden jeglicher Art

 

Als Fördermittel für außerschulische Projekte dürfen nur Spenden und Sachmittel eingesetzt werden, die projektbezogen eingehen.

 

Mitgliedsbeiträge:

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und beträgt 10,00 € jährlich.

Die freiwillige Zahlung höherer Beiträge ist möglich.

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Schuljahres fällig.

 

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

a)       Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

b)      Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

c)       In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.

d)      Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 8 - Organe des Vereins

         Organe des Vereins sind:

 

a)       Die Mitgliederversammlung

b)      Der Vorstand

§ 9 - Der Vorstand

1)      Der Vorstand besteht aus:

a)      dem 1. Vorsitzenden

b)      dem 2. Vorsitzenden

c)      dem Kassierer

d)      dem Schriftführer

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  4. 4.       Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax, Brief) zwei Wochen vor der Mietgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, und im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, statt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 40 Prozent der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangt.
  5. 5.       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens  zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/Mailadresse gerichtet ist.
  6. 6.       Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende      Punkte enthalten:

a)      Geschäftsbericht des Vorsitzenden

b)      Bericht des Kassierers

c)      Entlastung des Vorstandes

d)      Neuwahl des Vorstandes

e)      Anträge

f)       Aufstellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie fristgerecht eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Anträge zu § 2 können von allen Mitgliedern des Vereins gestellt werden und müssen mindestens  7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Die eingegangenen Anträge sind vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  4. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a)      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung

b)      Entlastung des Vorstandes

c)      Wahl des Vorstandes

d)      Wahl der Kassenprüfer/innen

e)      Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern

f)       Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte

g)      Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliederbeitrages

h)      Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

i)        Entscheidung über gestellt Anträge

j)        Änderung der Satzung (Ausnahme §11)

k)      Auflösung des Vereins

 

 

§ 11 – Kassenprüfer/innen

Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von wenigstens einer Person  geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.

Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und   empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

 

§ 12 – Satzungsänderung

     Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur      Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

     Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen           Stimmen.

     Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamtes             oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden, Sie sind auf der        nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 13 - Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das          Vermögen des Vereins an die Lynar – Grundschule in Berlin Spandau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, um die Schüler der Lynar – Grundschule in geeigneter Weise zu fördern. 

 

§ 14 - Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am  2.5.2016 von den unterzeichnenden Gründungsmitgliedern beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Berlin – Charlottenburg in Kraft.

 

Für Richtigkeit und Vollständigkeit nach §71 Absatz 1 BGB

    

Berlin, den 2.5.2016

Lynar-Grundschule